Statuten des Vereins - Eltern-Kind-Zentrum Reith & Seefelder Plateau

§1. Name, Sitz und Tätigkeit

Der Verein führt den Namen „Eltern-Kind-Zentrum Reith & Seefelder Plateau“ und hat seinen Sitz in Reith bei Seefeld.

Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Raum Seefelder Plateau und Umgebung.

§2. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit auf gemeinnützige Zwecke ausgerichtet ist, bezweckt ein Ort der Begegnung für werdende Eltern, Eltern mit Kleinkindern und Heranwachsende zu sein.

Ziel dieser Einrichtung ist es, Eltern in ihrer Elternrolle zu unterstützen und soziale Kontakte zu ermöglichen.

§3. Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

Der ausschließlich gemeinnützige Vereinszweck soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
a) Gruppen für werdende Eltern, Eltern mit Kleinkindern und für Kinder
b) Abhalten von Kursen für werdende Eltern und Eltern mit Kleinkindern
c) Offener Treffpunkt für Eltern und Begleitpersonen mit Kindern
d) Veranstaltung von Vorträgen und Diskussionen
e) Informationsmaterial
Die erforderlichen materiellen Mittel für die in § 2 angeführten Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Kursgebühren, Subventionen, Spenden, Erträgnisse aus der Vermögensverwaltung, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

§4. Leitbild

Zur Konkretisierung des Vereinszwecks und dessen Erreichung sowie der Aufgaben und deren Erfüllung wurde vom Verein ein Leitbild konzipiert.
Änderungen des Leitbildes müssen von der Generalversammlung beschlossen werden.

§5. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder: alle Mitarbeiter des Vereins inklusive der Mitarbeiter des ehrenamtlich tätigen Vorstandes sind für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses automatisch ordentliche Mitglieder.
Mitarbeiter, die auf Honorarbasis arbeiten und einem Team angehören (Geburtsvorbereitung, Gruppenleiterin, Journaldienst, Familienberatung, Kinderkrippe und Geschäftsführung) sind für die Dauer des Semesters, in dem sie ihre Tätigkeit im Eltern-Kind-Zentrum ausüben, ordentliche Mitglieder.
Für ordentliche Mitglieder fallen keine Mitgliedsbeiträge an.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines festgelegten Mitgliedsbeitrages fördern.
Fördernde Mitglieder sind solche, die den Verein durch einen höheren Beitrag unterstützen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§6. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristische Personen werden.
Die außerordentliche sowie die fördernde Mitgliedschaft wird durch Einzahlung des Mitgliedsbeitrages für jeweils zwei Semester erworben.
Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§7. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Zeitablauf (nach zwei Semestern), durch Auflösung des Dienstverhältnisses bzw. Beendigung der Vorstandstätigkeit oder durch Ausschluss.
Mitglieder werden durch die Generalversammlung über Antrag des Vorstandes ausgeschlossen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten versäumen oder wenn die Fortsetzung ihrer Mitgliedschaft das Ansehen des Vereins schädigen könnte.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes in sinngemäßer Anwendung der Gründe für den Ausschluss eines Mitgliedes beschlossen werden.

§8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und der Verwirklichung des Zwecks des Vereins schaden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Die außerordentlichen und die fördernden Mitglieder leisten durch Begleichung ihrer Mitgliedsbeiträge ihren Beitrag.

§9. Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsprüfer
d) Schiedsgericht
e) Beirat

§10. Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung (Mitgliederversammlung) findet alle zwei Jahre statt.
Mindestens zwei Wochen vor dem Termin sind alle Mitglieder schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) unter Angabe von Ort und Zeit und Übermittlung der vorläufigen Tagesordnung einzuladen.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
d) Beschluss eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG)
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
binnen vier Wochen statt.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Fax oder per E-Mail einzureichen.
Alle Mitglieder sind teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Den Vorsitz führt die Obfrau, in ihrer Verhinderung ihr Stellvertreter oder das dienstälteste Mitglied des Vorstandes.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet eine neuerliche Stichwahl.

§11. Aufgaben der Generalversammlung

a) Beschlussfassung über den Voranschlag
b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Entlastung des Vorstands
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen, Änderungen des Leitbildes, Änderungen der Geschäftsordnung und der freiwilligen Auflösung des Vereins
h) Ausschluss von Mitgliedern
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen

§12. Vorstand

Der Vorstand besteht aus Obfrau und Kassier, bei Bedarf können ein Schriftführer, Obfrau-Stellvertreter, Schriftführer-Stellvertreter und ein Kassier-Stellvertreter gewählt werden.
Die Wahl erfolgt durch die Generalversammlung entsprechend den Vorstandsfunktionen in getrennten Wahlgängen hintereinander mit einfacher Stimmenmehrheit auf jeweils zwei Jahre.
Eine Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes hat der Vorstand das Recht, ein anderes Mitglied in den Vorstand zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers wirksam.

§13. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Jedenfalls sind dem Vorstand folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
b) Annahme des Jahresbudgets sowie des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses
c) Einberufung der Generalversammlung
d) Kontrolle über das Vereinsvermögen (Vier-Augen-Prinzip)
e) Vorschreibung der von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsführung zu bestellen und die Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben an eine Geschäftsführung zu delegieren. Zur Festlegung und
Konkretisierung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsführung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung zu erlassen, die von der Generalversammlung beschlossen wird.

§14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Die Obfrau ist die höchste Vereinsfunktionärin. Ihr obliegt die Vertretung des Vereins nach außen. Eine Vertretung durch einen allenfalls gewählten Stellvertreter ist möglich.
Dem Schriftführer (sofern dieser gewählt wurde) obliegt in erster Linie die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
In finanziellen Angelegenheiten bedarf es der Unterschrift der Obfrau und des Kassiers (Vier-Augen-Prinzip).
Lediglich Ein- und Auszahlungen bis zu einer Höhe von € 200,00 können jeweils von Obfrau oder Kassier allein getätigt und unterfertigt werden.
In schriftlichen Angelegenheiten bedarf es der Unterschrift der Obfrau und des Schriftführers (sofern ein Schriftführer gewählt wurde), ansonsten ist die Unterschrift von Obfrau und Kassier erforderlich.

§15. Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§16. Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht, sofern nicht die ordentlichen Gerichte zuständig, sind.
Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus zumindest drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht.
Diese wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

§17. Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens zwei Personen. Die Wahl erfolgt durch die Generalversammlung in getrennten Wahlvorgängen hintereinander mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre.
Die Wahl eines Beirates ist nicht zwingend vorgeschrieben, sie erfolgt nur auf Antrag des Vorstandes.
Aufgabe des Beirates ist es, dem Vorstand in beratender Funktion zur Seite zu stehen. Der Beirat ist weder vertretungsbefugt noch kann er Beschlüsse fassen.

§18. Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Dieses Vereinsvermögen soll nach Abdeckung der Passiva einer oder mehreren Organisationen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereins unter Bedachtnahme auf die gültigen Rechtsvorschriften der Vereinsbehörde bekanntzugeben.